Verbeiständung und Obhutsentzug (Entschädigungsfolge) | Beschwerde ZGB Vormundschaftsrecht
Sachverhalt
A. X. brachte am 16. Dezember 2009 ihre Tochter A. zur Welt. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 9. Februar 2010, mitgeteilt am 18. Februar 2010, wurde für das Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 309 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine Beistandschaft errich- tet und B., Amtsvormundin, als Beiständin ernannt. Die Beiständin wurde unter an- derem angewiesen, für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sor- gen und dessen Unterhaltsverpflichtung zu regeln. Zudem wurde ihr – in entspre- chender Beschränkung der elterlichen Sorge – das Recht eingeräumt, im Falle der Uneinigkeit über den Aufenthaltsort von A. zu entscheiden. Am 23. Februar 2010 verfügte die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde, dass X. im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut über ihre Tochter entzogen werde und dass die Beiständin eine geeignete Pflegefamilie zu suchen habe. B. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins erhob X. mit Eingabe vom 1. März 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imbo- den mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei in Ziff. 2. b. und 3. und die angefochtene Verfügung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Superprovisorisch sei der Vormundschaftsbehörde zu untersagen, die Tochter der Beschwerdeführerin, A., geb. 16.12.2009, in eine Pflegefa- milie zu verbringen. Sollte die Umplatzierung bereits erfolgt sein, sei A. raschmöglichst wiederum ihrer Mutter zuzuführen. 3. Unter voller amtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ Die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 24. März 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. C. Mit Beschluss vom 9. März 2010, mitgeteilt am 15. März 2010, bestätigte die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins den Präsidialentscheid vom 23. Februar
2010. Dagegen reichte X. am 26. März 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsaus- schuss Imboden ein und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Beschlusses zu Lasten der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins. In ihrer Stellungnahme vom
19. April 2010 beantragte die Vormundschaftsbehörde, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei.
Seite 3 — 8 D. Am 31. Mai 2010 wurde dem Bezirksgericht Imboden ein Schreiben über- bracht, in welchem die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins aus- führte, dass A. auf Antrag der Beiständin am 2. Juni 2010 zu ihrer Mutter zurück- platziert werde. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden fand am
1. Juni 2010 statt. Anwesend waren X., ihr Partner C., Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter sowie Doris Konrad Ferroni, Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, erkannte der Bezirkspräsident Imboden wie folgt: „1. Die beiden von X. am 1. und 26. März 2010 erhobenen Beschwerden (Proz. Nr. 120-2010-9 und 120-2010-12) werden infolge Gegenstands- losigkeit am Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Imboden abge- schrieben. 2. Die Kosten dieser Verfahren in der Höhe von je Fr. 800.00, total somit Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Bezirks Imboden, zu dessen Lasten X. überdies eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) ausgerichtet wird. 3. (Mitteilung).“ F. Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung beim Kantons- gericht Graubünden ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu kor- rigieren, als dass der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschä- digung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'756.10 (inkl. 7.6% MWST) zuzusprechen sei. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge für vorliegendes Verfahren zu Lasten der Vorinstanz.“ In der Begründung führte ihr Rechtsvertreter aus, dass mit Sicherheit nicht die Beschwerdeführerin für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden gerade zu stehen habe. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung habe er eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese habe die Vorinstanz mit keinem einzigen Wort be- anstandet. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Meinung ver- treten habe, dass der in Rechnung gestellte Aufwand zumindest in zeitlicher Hin- sicht angemessen sei. Der Bezirkgerichtspräsident Imboden habe dann die Note pauschal auf Fr. 3'500.- reduziert mit der Begründung, dass letztlich das Gemein- wesen für die Kosten der vorliegenden Verfahren aufzukommen hätte und dass sich darum die Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stunden- ansatzes (Fr. 200.- anstelle von Fr. 240.-) rechtfertige. Dies sei unzulässig. Erstens sei die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins in vollem Umfang unterlegen, wes-
Seite 4 — 8 halb sie voll entschädigungspflichtig sei. Zweitens sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nur eine reduzierte ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen erhalte, obwohl ihr die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wurde. Eventualiter brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Rechnung der Vorinstanz auch bei Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Tarifs falsch und deshalb in jedem Fall zu korrigieren sei. G. Mit den beiden Schreiben vom 21. Juni 2010 verzichtete der Bezirksgerichts- präsident Imboden auf eine Vernehmlassung. H. Am 1. Juli 2010 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter eine Honorar- rechnung über insgesamt Fr. 875.40 inkl. MWST für das Beschwerdeverfahren ein. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Begründung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) In Vormundschaftssachen gilt grundsätzlich der gleiche Rechtsmitteldualis- mus von Berufung (Art. 218 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) und zivilrechtlicher Beschwerde (Art. 232 ff. ZPO). Deshalb sind Prozessurteile des Bezirksgerichtsausschusses und seines Vorsitzenden, d.h. pro- zessbeendende Erkenntnisse ohne materielle Behandlung der Streitsache, wie sie von Art. 232 ZPO definiert werden, mit Beschwerde anzufechten (PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c/bb/iii S. 44). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden, somit um einen prozesserledigenden Entscheid, gegen welchen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann. b) Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und wel- che Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vor- liegende Beschwerde zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde von X. ist daher einzutreten.
Seite 5 — 8 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststel- lungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdein- stanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich gilt dasselbe auch dort, wo das Ge- setz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Eine Rechtsverletzung liegt dann nur vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtig- keitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1 S. 72). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht den Entscheid selbst; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 3. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der aussergerichtlichen Ent- schädigung. Es geht somit nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren überhaupt eine aussergerichtliche Entschädigung zu- steht. Im Hauptpunkt wird die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsi- denten Imboden nicht angefochten. Deshalb ist auf die „nebenbei“ erhobene Rüge, dass angesichts der Tatsache, dass am 1. Juni 2010 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden stattgefunden hat, die Abschreibung der Be- schwerden durch Gerichtsbeschluss notwendig gewesen wäre und nicht einfach durch Verfügung des Vorsitzenden hätte erfolgen dürfen, nicht weiter einzugehen. 4.a) Mit Verfügung vom 29. März 2010 bzw. 12. April 2010 bewilligte der Bezirks- gerichtspräsident Imboden der Beschwerdeführerin in beiden hängigen Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss die unentgeltliche Prozessführung. Er ordnete an, dass für die Prozess- und Anwaltskosten die Gemeinde D. aufzukommen habe (jeweils act. IV/14). In der Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010 führte er in E. 8 zum Kostenpunkt aus, dass die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Überdies habe X. Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter habe anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'756.10 (inkl. 7.6 % MWST) eingereicht. Da letztlich das Gemeinwesen für die Kos- ten der vorliegenden Verfahren aufzukommen habe, rechtfertige sich die Anwen- dung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes (Fr. 200.-
Seite 6 — 8 anstelle von Fr. 240.-), so dass die Honorarnote auf Fr. 3'500.- (inkl. 7.6 % MWST) zu kürzen sei. b) Diese Begründung ist nicht haltbar. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden vermischt mit diesem Vorgehen die Prinzipien der Parteientschädigung gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB bzw. Art. 122 ZPO und der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters. Vorliegend geht es allein um die Höhe der Parteientschä- digung. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat Art. 63 Abs. 2 EGzZGB analog angewendet und eine Parteientschädigung zugesprochen, obwohl die Beschwer- den nicht gutgeheissen, sondern aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Ent- wicklung gegenstandslos geworden sind. Bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses gelten aber andere Kriterien für die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO; PKG 1987 Nr. 25 S. 86 f.). Auf das Vorgehen des Be- zirksgerichtspräsidenten Imboden ist indessen nicht mehr zurückzukommen, weil dies unter Umständen eine Verschlechterung der rechtlichen Situation der Be- schwerdeführerin bedeuten könnte (reformatio in peius), was im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen ist. c) Aus der Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden geht hervor, dass er der Beschwerdeführerin grundsätzliche eine volle Entschädigung zuspre- chen wollte. Er reduzierte den Stundenansatz nur, weil er der Meinung war, dass letztlich das Gemeinwesen für die Kosten des Verfahrens aufzukommen habe. Die- ses Vorgehen ist unzulässig. Das Gericht kann der obsiegenden Partei die Entschä- digung nicht allein deshalb kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt worden ist (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.b S. 125; Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001, E. 3.b; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berück- sichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003 S. 167). Dass es sich bei der Gegenpartei um eine Institution des Ge- meinwesens handelt, ändert nichts daran. Würde man zulassen, dass das Gemein- wesen stets von einem günstigeren Anwaltstarif profitiert, wenn es zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet wird, so würde dies auf eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber einer privaten Partei hinauslaufen, was nicht angeht. 5. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat nicht nur einen tieferen Stunden- tarif angewendet, sondern auch eine weitere Honorarreduktion im Sinne einer Pau- schalierung vorgenommen. Multipliziert man den geltend gemachten Aufwand von 17.8 Stunden (Fr. 4'272.- : Fr. 240.-) mit dem Stundenansatz von Fr. 200.-, so er-
Seite 7 — 8 gäbe dies Fr. 3'560.-. Zählt man die Spesenpauschale von 3 % (Fr. 106.80) und zum Zwischenergebnis die Mehrwertsteuer von 7.6 % (Fr. 278.70) dazu, so kommt man auf ein Honorar von total Fr. 3'945.50. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat somit auch beim Anwenden des tieferen Stundenansatzes den Honoraran- spruch um rund Fr. 450.- gekürzt. Der die Honorarnote prüfende Richter verfügt über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3.a S. 2 f.) und er darf Kürzungen vor- nehmen, wenn der Aufwand nicht als ausgewiesen erscheint. Pauschale Kürzungen ohne entsprechende Begründung sind indessen nicht gestattet und verstossen ge- gen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr hat der Richter die einzelnen Positionen der Honorarrechnung zu prüfen und Abweichungen davon wenigstens kurz zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der Abschreibungsverfügung keine Begründung für die (weitere) Kürzung zu entnehmen ist und das Kantonsge- richt nicht einfach sein Ermessen an die Stelle des Bezirksgerichtspräsidenten Im- boden setzen kann, ist die Sache in Aufhebung der Ziff. 2 an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. Da die angefochtene Verfügung gegen klare Rechtsgrundsätze verstösst und somit ein krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Imboden zu überbinden, welches gleich- zeitig zu verpflichten ist, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das Verfahren zu entschädigen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff.). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote erweist sich dabei als angemessen.
Seite 8 — 8 III.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Superprovisorisch sei der Vormundschaftsbehörde zu untersagen, die Tochter der Beschwerdeführerin, A., geb. 16.12.2009, in eine Pflegefa- milie zu verbringen. Sollte die Umplatzierung bereits erfolgt sein, sei A. raschmöglichst wiederum ihrer Mutter zuzuführen.
E. 3 Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der aussergerichtlichen Ent- schädigung. Es geht somit nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren überhaupt eine aussergerichtliche Entschädigung zu- steht. Im Hauptpunkt wird die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsi- denten Imboden nicht angefochten. Deshalb ist auf die „nebenbei“ erhobene Rüge, dass angesichts der Tatsache, dass am 1. Juni 2010 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden stattgefunden hat, die Abschreibung der Be- schwerden durch Gerichtsbeschluss notwendig gewesen wäre und nicht einfach durch Verfügung des Vorsitzenden hätte erfolgen dürfen, nicht weiter einzugehen. 4.a) Mit Verfügung vom 29. März 2010 bzw. 12. April 2010 bewilligte der Bezirks- gerichtspräsident Imboden der Beschwerdeführerin in beiden hängigen Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss die unentgeltliche Prozessführung. Er ordnete an, dass für die Prozess- und Anwaltskosten die Gemeinde D. aufzukommen habe (jeweils act. IV/14). In der Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010 führte er in E.
E. 8 zum Kostenpunkt aus, dass die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Überdies habe X. Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter habe anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'756.10 (inkl. 7.6 % MWST) eingereicht. Da letztlich das Gemeinwesen für die Kos- ten der vorliegenden Verfahren aufzukommen habe, rechtfertige sich die Anwen- dung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes (Fr. 200.-
Seite 6 — 8 anstelle von Fr. 240.-), so dass die Honorarnote auf Fr. 3'500.- (inkl. 7.6 % MWST) zu kürzen sei. b) Diese Begründung ist nicht haltbar. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden vermischt mit diesem Vorgehen die Prinzipien der Parteientschädigung gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB bzw. Art. 122 ZPO und der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters. Vorliegend geht es allein um die Höhe der Parteientschä- digung. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat Art. 63 Abs. 2 EGzZGB analog angewendet und eine Parteientschädigung zugesprochen, obwohl die Beschwer- den nicht gutgeheissen, sondern aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Ent- wicklung gegenstandslos geworden sind. Bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses gelten aber andere Kriterien für die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO; PKG 1987 Nr. 25 S. 86 f.). Auf das Vorgehen des Be- zirksgerichtspräsidenten Imboden ist indessen nicht mehr zurückzukommen, weil dies unter Umständen eine Verschlechterung der rechtlichen Situation der Be- schwerdeführerin bedeuten könnte (reformatio in peius), was im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen ist. c) Aus der Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden geht hervor, dass er der Beschwerdeführerin grundsätzliche eine volle Entschädigung zuspre- chen wollte. Er reduzierte den Stundenansatz nur, weil er der Meinung war, dass letztlich das Gemeinwesen für die Kosten des Verfahrens aufzukommen habe. Die- ses Vorgehen ist unzulässig. Das Gericht kann der obsiegenden Partei die Entschä- digung nicht allein deshalb kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt worden ist (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.b S. 125; Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001, E. 3.b; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berück- sichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003 S. 167). Dass es sich bei der Gegenpartei um eine Institution des Ge- meinwesens handelt, ändert nichts daran. Würde man zulassen, dass das Gemein- wesen stets von einem günstigeren Anwaltstarif profitiert, wenn es zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet wird, so würde dies auf eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber einer privaten Partei hinauslaufen, was nicht angeht. 5. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat nicht nur einen tieferen Stunden- tarif angewendet, sondern auch eine weitere Honorarreduktion im Sinne einer Pau- schalierung vorgenommen. Multipliziert man den geltend gemachten Aufwand von 17.8 Stunden (Fr. 4'272.- : Fr. 240.-) mit dem Stundenansatz von Fr. 200.-, so er-
Seite 7 — 8 gäbe dies Fr. 3'560.-. Zählt man die Spesenpauschale von 3 % (Fr. 106.80) und zum Zwischenergebnis die Mehrwertsteuer von 7.6 % (Fr. 278.70) dazu, so kommt man auf ein Honorar von total Fr. 3'945.50. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat somit auch beim Anwenden des tieferen Stundenansatzes den Honoraran- spruch um rund Fr. 450.- gekürzt. Der die Honorarnote prüfende Richter verfügt über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3.a S. 2 f.) und er darf Kürzungen vor- nehmen, wenn der Aufwand nicht als ausgewiesen erscheint. Pauschale Kürzungen ohne entsprechende Begründung sind indessen nicht gestattet und verstossen ge- gen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr hat der Richter die einzelnen Positionen der Honorarrechnung zu prüfen und Abweichungen davon wenigstens kurz zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der Abschreibungsverfügung keine Begründung für die (weitere) Kürzung zu entnehmen ist und das Kantonsge- richt nicht einfach sein Ermessen an die Stelle des Bezirksgerichtspräsidenten Im- boden setzen kann, ist die Sache in Aufhebung der Ziff. 2 an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. Da die angefochtene Verfügung gegen klare Rechtsgrundsätze verstösst und somit ein krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Imboden zu überbinden, welches gleich- zeitig zu verpflichten ist, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das Verfahren zu entschädigen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff.). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote erweist sich dabei als angemessen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückge- wiesen wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich Schreibge- bühr von Fr. 144.- gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Imboden, welches die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 875.40 inkl. MWST zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 29 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e R h ä z ü n s - T r i n s , Tircal 14, 7013 Do- mat/Ems, Beschwerdegegnerin, betreffend Verbeiständung und Obhutsentzug (Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. X. brachte am 16. Dezember 2009 ihre Tochter A. zur Welt. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins vom 9. Februar 2010, mitgeteilt am 18. Februar 2010, wurde für das Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 309 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine Beistandschaft errich- tet und B., Amtsvormundin, als Beiständin ernannt. Die Beiständin wurde unter an- derem angewiesen, für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sor- gen und dessen Unterhaltsverpflichtung zu regeln. Zudem wurde ihr – in entspre- chender Beschränkung der elterlichen Sorge – das Recht eingeräumt, im Falle der Uneinigkeit über den Aufenthaltsort von A. zu entscheiden. Am 23. Februar 2010 verfügte die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde, dass X. im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut über ihre Tochter entzogen werde und dass die Beiständin eine geeignete Pflegefamilie zu suchen habe. B. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins erhob X. mit Eingabe vom 1. März 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imbo- den mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei in Ziff. 2. b. und 3. und die angefochtene Verfügung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Superprovisorisch sei der Vormundschaftsbehörde zu untersagen, die Tochter der Beschwerdeführerin, A., geb. 16.12.2009, in eine Pflegefa- milie zu verbringen. Sollte die Umplatzierung bereits erfolgt sein, sei A. raschmöglichst wiederum ihrer Mutter zuzuführen. 3. Unter voller amtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ Die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 24. März 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. C. Mit Beschluss vom 9. März 2010, mitgeteilt am 15. März 2010, bestätigte die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins den Präsidialentscheid vom 23. Februar
2010. Dagegen reichte X. am 26. März 2010 Beschwerde beim Bezirksgerichtsaus- schuss Imboden ein und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Beschlusses zu Lasten der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins. In ihrer Stellungnahme vom
19. April 2010 beantragte die Vormundschaftsbehörde, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei.
Seite 3 — 8 D. Am 31. Mai 2010 wurde dem Bezirksgericht Imboden ein Schreiben über- bracht, in welchem die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins aus- führte, dass A. auf Antrag der Beiständin am 2. Juni 2010 zu ihrer Mutter zurück- platziert werde. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden fand am
1. Juni 2010 statt. Anwesend waren X., ihr Partner C., Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter sowie Doris Konrad Ferroni, Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, erkannte der Bezirkspräsident Imboden wie folgt: „1. Die beiden von X. am 1. und 26. März 2010 erhobenen Beschwerden (Proz. Nr. 120-2010-9 und 120-2010-12) werden infolge Gegenstands- losigkeit am Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Imboden abge- schrieben. 2. Die Kosten dieser Verfahren in der Höhe von je Fr. 800.00, total somit Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Bezirks Imboden, zu dessen Lasten X. überdies eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) ausgerichtet wird. 3. (Mitteilung).“ F. Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung beim Kantons- gericht Graubünden ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu kor- rigieren, als dass der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschä- digung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'756.10 (inkl. 7.6% MWST) zuzusprechen sei. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge für vorliegendes Verfahren zu Lasten der Vorinstanz.“ In der Begründung führte ihr Rechtsvertreter aus, dass mit Sicherheit nicht die Beschwerdeführerin für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden gerade zu stehen habe. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung habe er eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese habe die Vorinstanz mit keinem einzigen Wort be- anstandet. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Meinung ver- treten habe, dass der in Rechnung gestellte Aufwand zumindest in zeitlicher Hin- sicht angemessen sei. Der Bezirkgerichtspräsident Imboden habe dann die Note pauschal auf Fr. 3'500.- reduziert mit der Begründung, dass letztlich das Gemein- wesen für die Kosten der vorliegenden Verfahren aufzukommen hätte und dass sich darum die Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stunden- ansatzes (Fr. 200.- anstelle von Fr. 240.-) rechtfertige. Dies sei unzulässig. Erstens sei die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns-Trins in vollem Umfang unterlegen, wes-
Seite 4 — 8 halb sie voll entschädigungspflichtig sei. Zweitens sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nur eine reduzierte ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen erhalte, obwohl ihr die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wurde. Eventualiter brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Rechnung der Vorinstanz auch bei Anwendung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Tarifs falsch und deshalb in jedem Fall zu korrigieren sei. G. Mit den beiden Schreiben vom 21. Juni 2010 verzichtete der Bezirksgerichts- präsident Imboden auf eine Vernehmlassung. H. Am 1. Juli 2010 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter eine Honorar- rechnung über insgesamt Fr. 875.40 inkl. MWST für das Beschwerdeverfahren ein. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Begründung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) In Vormundschaftssachen gilt grundsätzlich der gleiche Rechtsmitteldualis- mus von Berufung (Art. 218 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) und zivilrechtlicher Beschwerde (Art. 232 ff. ZPO). Deshalb sind Prozessurteile des Bezirksgerichtsausschusses und seines Vorsitzenden, d.h. pro- zessbeendende Erkenntnisse ohne materielle Behandlung der Streitsache, wie sie von Art. 232 ZPO definiert werden, mit Beschwerde anzufechten (PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c/bb/iii S. 44). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden, somit um einen prozesserledigenden Entscheid, gegen welchen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann. b) Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). Mit kurzer Begründung ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und wel- che Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vor- liegende Beschwerde zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde von X. ist daher einzutreten.
Seite 5 — 8 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststel- lungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdein- stanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich gilt dasselbe auch dort, wo das Ge- setz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Eine Rechtsverletzung liegt dann nur vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtig- keitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1 S. 72). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht den Entscheid selbst; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 3. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der aussergerichtlichen Ent- schädigung. Es geht somit nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren überhaupt eine aussergerichtliche Entschädigung zu- steht. Im Hauptpunkt wird die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsi- denten Imboden nicht angefochten. Deshalb ist auf die „nebenbei“ erhobene Rüge, dass angesichts der Tatsache, dass am 1. Juni 2010 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden stattgefunden hat, die Abschreibung der Be- schwerden durch Gerichtsbeschluss notwendig gewesen wäre und nicht einfach durch Verfügung des Vorsitzenden hätte erfolgen dürfen, nicht weiter einzugehen. 4.a) Mit Verfügung vom 29. März 2010 bzw. 12. April 2010 bewilligte der Bezirks- gerichtspräsident Imboden der Beschwerdeführerin in beiden hängigen Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss die unentgeltliche Prozessführung. Er ordnete an, dass für die Prozess- und Anwaltskosten die Gemeinde D. aufzukommen habe (jeweils act. IV/14). In der Abschreibungsverfügung vom 1. Juni 2010 führte er in E. 8 zum Kostenpunkt aus, dass die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Überdies habe X. Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter habe anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'756.10 (inkl. 7.6 % MWST) eingereicht. Da letztlich das Gemeinwesen für die Kos- ten der vorliegenden Verfahren aufzukommen habe, rechtfertige sich die Anwen- dung des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes (Fr. 200.-
Seite 6 — 8 anstelle von Fr. 240.-), so dass die Honorarnote auf Fr. 3'500.- (inkl. 7.6 % MWST) zu kürzen sei. b) Diese Begründung ist nicht haltbar. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden vermischt mit diesem Vorgehen die Prinzipien der Parteientschädigung gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB bzw. Art. 122 ZPO und der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters. Vorliegend geht es allein um die Höhe der Parteientschä- digung. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat Art. 63 Abs. 2 EGzZGB analog angewendet und eine Parteientschädigung zugesprochen, obwohl die Beschwer- den nicht gutgeheissen, sondern aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Ent- wicklung gegenstandslos geworden sind. Bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses gelten aber andere Kriterien für die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO; PKG 1987 Nr. 25 S. 86 f.). Auf das Vorgehen des Be- zirksgerichtspräsidenten Imboden ist indessen nicht mehr zurückzukommen, weil dies unter Umständen eine Verschlechterung der rechtlichen Situation der Be- schwerdeführerin bedeuten könnte (reformatio in peius), was im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen ist. c) Aus der Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden geht hervor, dass er der Beschwerdeführerin grundsätzliche eine volle Entschädigung zuspre- chen wollte. Er reduzierte den Stundenansatz nur, weil er der Meinung war, dass letztlich das Gemeinwesen für die Kosten des Verfahrens aufzukommen habe. Die- ses Vorgehen ist unzulässig. Das Gericht kann der obsiegenden Partei die Entschä- digung nicht allein deshalb kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt worden ist (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.b S. 125; Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001, E. 3.b; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berück- sichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003 S. 167). Dass es sich bei der Gegenpartei um eine Institution des Ge- meinwesens handelt, ändert nichts daran. Würde man zulassen, dass das Gemein- wesen stets von einem günstigeren Anwaltstarif profitiert, wenn es zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet wird, so würde dies auf eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber einer privaten Partei hinauslaufen, was nicht angeht. 5. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat nicht nur einen tieferen Stunden- tarif angewendet, sondern auch eine weitere Honorarreduktion im Sinne einer Pau- schalierung vorgenommen. Multipliziert man den geltend gemachten Aufwand von 17.8 Stunden (Fr. 4'272.- : Fr. 240.-) mit dem Stundenansatz von Fr. 200.-, so er-
Seite 7 — 8 gäbe dies Fr. 3'560.-. Zählt man die Spesenpauschale von 3 % (Fr. 106.80) und zum Zwischenergebnis die Mehrwertsteuer von 7.6 % (Fr. 278.70) dazu, so kommt man auf ein Honorar von total Fr. 3'945.50. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat somit auch beim Anwenden des tieferen Stundenansatzes den Honoraran- spruch um rund Fr. 450.- gekürzt. Der die Honorarnote prüfende Richter verfügt über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3.a S. 2 f.) und er darf Kürzungen vor- nehmen, wenn der Aufwand nicht als ausgewiesen erscheint. Pauschale Kürzungen ohne entsprechende Begründung sind indessen nicht gestattet und verstossen ge- gen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr hat der Richter die einzelnen Positionen der Honorarrechnung zu prüfen und Abweichungen davon wenigstens kurz zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der Abschreibungsverfügung keine Begründung für die (weitere) Kürzung zu entnehmen ist und das Kantonsge- richt nicht einfach sein Ermessen an die Stelle des Bezirksgerichtspräsidenten Im- boden setzen kann, ist die Sache in Aufhebung der Ziff. 2 an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. Da die angefochtene Verfügung gegen klare Rechtsgrundsätze verstösst und somit ein krasser Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Imboden zu überbinden, welches gleich- zeitig zu verpflichten ist, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das Verfahren zu entschädigen (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff.). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote erweist sich dabei als angemessen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückge- wiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich Schreibge- bühr von Fr. 144.- gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Imboden, welches die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 875.40 inkl. MWST zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: